Stundenvergütungssätze für nebenamtlich tätige Kirchenmusiker im Rahmen eines Werkvertrags oder des Übungsleiterfreibertrags
Nebenamtlich tätige Kirchenmusiker sind häufig entweder als selbständig Tätige (als Chorleiter im Rahmen eines Werkvertrags §§ 631 ff BGB) oder als Ehrenamtliche (als Organist im Rahmen des Übungsleiterfreibertrages § 3 Nr. 26 EStG) aktiv. Diese sind damit nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig, sodass die Regelungen der KODA für Arbeitsverhältnisse (wie z.B. AVO-DRS, OkB-DRS usw.) keine Anwendung finden. Daher besteht neben den Stundenvergütungssätzen kein Anspruch auf weitere Leistungen wie Lohnfortzahlung, Urlaubsansprüche und Anspruch auf Sonderzahlungen. Zusätzliche Vereinbarungen, die die Zahlung solcher Leistungen durch zusätzliche Stundenvergütungssätze beinhalten, sind nicht möglich und dürfen nicht vereinbart bzw. vergütet werden.
Welcher Stundenvergütungssatz maßgebend für die Bezahlung des nebenamtlich tätigen Kirchenmusikers ist, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen (siehe nachfolgende Tabelle). Ausgangspunkt für den Stundenvergütungssatz ist die Qualifikation des nebenamtlich tätigen Kirchenmusikers.Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann nebenamtlich tätigen Kirchenmusikern eine Zulage bis zu 17 v.H. des anzuwendenden Stundenvergütungssatzes zusätzlich gewährt werden.
Die Zulage bis zu 17 v. H. muss durch den (Gesamt-)Kirchengemeinderat beschlossen werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen. Die Entscheidungsbefugnis kann auch auf den leitenden Pfarrer vor Ort übertragen werden.
Kategorie | Qualifikation | Std.satz | Std.satz + max. 17 % |
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VI | -Chorleiterin/Chorleiter mit grundlegenden Fähigkeiten -Organistin/Organist mit grundlegenden Fähigkeiten | 26,00 € | 30,40 € |
V | -Absolventinnen/Absolventen von Musikhochschulen in fachfremden Studiengängen -Absolventinnen/Absolventen einer Pädagogischen Hochschule im Fach Musik in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer Berufsfachschule für Musik in Ausbildungsgängen mit dem Hauptfach Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer Pädagogischen Hochschule im Fach Musik mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistin/Organist -Absolventinnen/Absolventen einer Berufsfachschule für Musik in Ausbildungsgängen mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistin/Organist
| 27,10 € | 31,70 € |
IV | -Absolventinnen/Absolventen eines diözesanen oder landeskirchlichen Kinderchorleitungskurses in der Tätigkeit als Kinderchorleiterin/Kinderchorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen oder landeskirchlichen Teilbereichsqualifikation Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen oder landeskirchlichen Teilbereichsqualifikation Orgel in der Tätigkeit als Organistin/Organist
| 31,80 € | 37,20 € |
III | -C-Kirchenmusikerin/C-Kirchenmusiker (Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen C-Ausbildung) -C-Kirchenmusikerin/C-Kirchenmusiker mit C-Teilexamen im Fach Orgel in der Tätigkeit als Organistin/Oganist -C-Kirchenmusikerin/C-Kirchenmusiker mit C-Teilexamen im Fach Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Studierende der Kirchenmusik ab dem 5. Fachsemester -Studierende der Schulmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Studierende an Musikhochschulen in Studiengängen mit dem Hauptfach Chorleitung ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Studierende der Schulmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik mit dem Hauptfach Orgel ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit als Organistin/Organist -Studierende an Musikhochschulen in Studiengängen mit dem Hauptfach Orgel ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit als Organistin/Organist | 36,70 € | 42,95 € |
II | -B-Kirchenmusikerin/B-Kirchenmusiker (Bachelor Kirchenmusik) -Schulmusikerinnen/Schulmusiker mit künsterlischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen von Musikhochschulen (Bachelor of Music) in Studiengängen mit dem Hauptfach Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterin/Chorleiter -Schulmusikerinnen/Schulmusiker mit künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistin/Organist -Absolventinnen/Absolventen von Musikhochschulen (Bachelor of Music) in Studiengängen mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistin/Organist | 43,85 € | 51,30 € |
I | -A-Kirchenmusikerin/A-Kirchenmusiker (Master Kirchenmusik) | 50,95 € | 59,60 € |
Selbständig Tätige als Chorleiter im Rahmen eines Vertrags über freie Mitarbeiter §§ 631 ff BGB (Werkvertrag)
Die Selbständigkeit bei Chorleitern wurde auf Antrag im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens immer wieder anerkannt. Deshalb kann nach unserer Meinung mir reinen Chorleitern ein Werkvertrag (= Vertrag über freie Mitarbeit) nach diözesanem Muster abgeschlossen werden. Auch bei kombinierter Tätigkeit Chorleiter-/Organistendienst mit überwiegender Chorleiterätigkeit kann ein Werkvertrag geschlossen werden.
Nur im Zusammenhang mit der Werkleistung können dann auch durch den Chorleiter Fahrtkosten in Rechnung gestellt werden. Auf die im Rahmen der Aufsicht veröffentlichten Entfernungsgrenzen (Hin- und Rückfahrt darf erstattet werden, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Erfüllungsort mehr als drei und maximal 25 Straßenkilometer beträgt) und Erstattungssätze (§ 6 Abs. 2 Landesreisekostengesetz BW) wird verwiesen.
Beispiel:
Wohnort-Erfüllungsort: einfache Fahrtstrecke 4 km
Hin- und Rückfahrt: 4 km + 4 km = 8 km Erstattung
Die Beträge sind brutto zur Auszahlung zu bringen, da die Versteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit den selbständig Tätigen selbst obliegt.
Organistendienste im Rahmen eines Werkvertrages sind grundsätzlich nicht möglich. Aufgrund der in Vergangenheit durchgeführten Statusfeststellungsverfahren ging die BFA in der Regel von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus.
Zu beachten ist, dass Chorleiter auch ehrenamtlich tätig sein können, dann darf aber keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags (= Vertrag über freie Mitarbeit) vereinbart werden, es gelten dann die Rahmenbedingungen des Übungsleiterfreibertrages.
Ehrenamtlich Tätige (im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags § 3 Nr. 26 EStG)
Organistendienste (auch: kombinierte Tätigkeit Chorleiter-/Organistendienst mit überwiegender Organistentätigkeit) erfolgen meist als ehrenamtlich Tätige im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG.
Zu beachten ist, dass Chorleiter auch ehrenamtlich tätig sein können, dann darf aber keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags (= Vertrag über freie Mitarbeit) vereinbart werden.
Die Einnahmen aus der Beschäftigung sind maximal bis zur festgelegten Höhe steuerfrei. Eine entsprechende Erklärung zur Berücksichtigung des Steuerfreibertrags nach dem jeweils aktuellen diözesanen Muster muss vor der Auszahlung vorliegen bzw. vorgelegt werden.
Diese Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Veröffentlichung dieser Regelungen treten alle entgegenstehnden Erlässe automatisch außer Kraft.